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SACHVERSTÄNDIGENABNAHME

NACH DGUV V52 §25 SOWIE DER BetrSichV §14
 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Das gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1.000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.

 

Gerne unterstütze ich Sie dabei, Ihr Projekt rechtskonform zu vollenden und berate Sie bezüglich Verringerung der Stillstandszeiten.

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